§ 1 Allgemeines
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Diese bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen
Anerkennung des Auftragnehmers.
2. Die Vertragsbedingungen der Pulverbeschichtung Breisgauer Beschichtungs Zentrum gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender, oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung
an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
3. Alle abgegebenen Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit.
4. Der Vertrag ist geschlossen, wenn die Pulverbeschichtung Breisgauer Beschichtungs Zentrum die Annahme der Bestellung
des Vertragsgegenstandes innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat.
5. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie
für nachträgliche Vertragsänderungen.
6. Bestellungen sind stets schriftlich zu erteilen. Hierzu zählen ausdrücklich auch e-Mail und Telefaxbestellungen.
7. Bestellungen müssen folgende Angaben vollständig enthalten: Artikelbezeichnung, Artikelnummer, Stückzahl, Farbton,
Besonderheiten, Termine und Verpackungsart.
8. Zur Beschichtung ist es erforderlich, dass die zu beschichtenden Gegenstände aufgehängt werden. Sofern der Auftraggeber
keine Aufhängepunkte an den zu beschichtenden Gegenständen angebracht hat, werden seitens des Auftragnehmers
Aufhängepunkte an möglichst nicht sichtbaren Stellen angebracht gegen zusätzliche Berechnung. Dem Auftraggeber ist
das bekannt. Er ist damit einverstanden.
§ 2 Preise und Zahlung
1. Werden vom Besteller, gegenüber dem abgegebenen Preisangebot, Zusätze oder änderungen verlangt, sind diese
in schriftlicher Form anzuzeigen. Das bestehende Preisangebot verliert daraufhin seine Gültigkeit und wird neu erstellt.
Bei änderungen des Farbtons gegenüber dem bestehenden Auftrag werden die bereits für den Auftrag erworbenen
Pulvermengen dem Besteller in Rechnung gestellt. Gleiches gilt bei Auftragsstornierung.
2. Preisangebote haben, sofern nichts anderes vereinbart, eine Gültigkeit von 6 Wochen.
3. Alle Preise gelten, sofern nichts Abweichendes vereinbart, in € ab Werk ohne Verpackung und Transport.
4. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
5. Erstaufträge und Kleinaufträge bis 100,- € werden nach Leistungserbringung sofort und in bar fällig.
6. Der Mindestmengenwert beträgt 40,- € pro Auftrag und Farbton.
7. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn,
die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
9. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Zeitpunkt des Verzuges, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank p.a. berechnet.
10. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
11. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Besteller sofort fällig.
Folgeaufträge werden nur gegen Vorkasse in bar angenommen bis sämtliche Forderungen beglichen sind.
12. Die bearbeitete Ware bleibt in Verwahrung bei der Pulverbeschichtung Breisgauer Beschichtungs Zentrum bis
die offenen Rechnungen ausgeglichen sind.
§ 3 Lieferung und Lieferzeiten
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Bereitstellung den zu bearbeitenden Rohwaren. Lieferfristen gelten als eingehalten,
wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Im Falle von unverschuldeten Umständen, z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche
Ereignisse, Währungsveränderung oder bedrohliche Eingriffe, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so wird die Pulverbeschichtung Breisgauer Beschichtungs
Zentrum von ihrer Lieferpflicht frei.
4. Der Auftragnehmer kommt in Verzug wenn ihm der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat.
5. Alle Lieferungen und Fristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstlieferung.
6. Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.
§ 4 Verpackung
Die Preise verstehen sich ohne Verpackung und Verpackungsmaterial.
Erfolgt der Transport nicht durch Personal und Fahrzeuge des Auftraggebers, sondern durch Dritte ( z. B. Spedition etc. ) muss über ausreichend Transportsicherung vom Auftraggeber angaben gemacht werden, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zum festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden.
§ 5 Versand und Gefahrtragung
1. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers.
2. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware die Räumlichkeiten des Auftraggebers zwecks Versendung verlässt.
Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn.
§ 6 Schichtstärken und Muster
1. Sämtliche Angaben von Schichtstärken sind Zirka Maße. Abweichungen in einer Größenordnung von 15% nach oben
und unten sind zulässig.
2. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht alle Teile wie das Muster ausfallen.
3. Bei Beschichtung mit Sondefarbtönen (Metallic, Struktur, und Sondermischungen) können verarbeitungs- und
herstellungsbedingte Unterschiede in den einzelnen Lieferchargen auftreten. Wir bitten dies bei der Bestellung
zu berücksichtigen.
4. Sofern eine Festlegung von Grenzmustern im Rahmen einer Qualitätsvereinbarung notwendig wird, sind diese Grenzmuster
schriftlich freizugeben.
§ 7 Untergrundbeschaffenheit, Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse
1. Die Ware muss generell zu Beschichtung geeignet, sinnvoll aufhängbar, nicht schöpfend und hitzefest bis 220° sein.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen dass die Werkstücke bei der Anlieferung frei von Drittstoffen sind,
die den Wasch- und Einbrennvorgang beeinträchtigen können, wie z. B. Silikon, Formsand, Ölkohle eingebranntem Fett,
Graphit, Filzschreiber, Gummi, PVC, Lager usw.
2. Bei verzinkter Ware, deren Zinkschicht nur unzureichend ausgebildet ist, z. B. fehlende Reinzinkschicht, wird auf Grund
des vom Beschichter nicht beeinflussbaren Untergrundes die Gewährleistung abgelehnt. Insbesondere Ausgasungen,
Haftungsstörungen und raue Oberflächen, infolge der Untergrundbeschaffenheit, können nicht als Reklamation
anerkannt werden.
3. Für Oberflächenstörungen durch Silikonmittel kann keine Haftung übernommen werden.
4. Eine Hinweispflicht besteht nicht, da die Bearbeitung gemäß Angebot erfolgt und die Pulverbeschichtung Breisgauer
Beschichtungs Zentrum keine Möglichkeit zur Auswahl der bereitgestellten Materialien hat.
§ 8 Gewährleistung
1. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Leistungen, bei welchen seitens des Auftraggebersein Abnahmeprotokoll
oder ein Lieferschein unterzeichnet wurde, in welchem die Mängelfreiheit anerkannt wurde.
2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung, unsachgemäßem
Transport, Feuer, Diebstahl, Leitungswasser, Sturm und normalem Verschleiß entstehen.
3. Der Auftraggeber hat dem Auftragsnehmer Fehler oder fehlende zugesicherte Eigenschaften unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der beschichteten Waren schriftlich anzuzeigen. Fehler oder fehlende zugesicherte
Eigenschaften, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer
unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Im übrigen ist es im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
zwingend erforderlich, der fehlerhaft beschichteten Waren eine Rechnungskopie sowie eine detaillierte Fehlerbeschreibung
zuzufügen.
4. Im Falle eines Fehlers der beschichteten Ware sowie im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind dem
Auftragnehmer drei Nachbesserungsversuche einzuräumen. Der Auftragnehmer ist zur Nachbesserung nur verpflichtet,
wenn der Auftraggeber seinerseits sämtliche Vertragsverpflichtungen erfüllt hat.
5. Nach endgültigem Fehlschlagen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.
6. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Oberflächendefekte, welche durch den Werkstoff unter Temperatureinfluss
bewirkt wurden ( Ausgasungsmerkmale ).
8. Geringfügige Schwankungen in Qualität und Farbton sind im Bereich der Pulverbearbeitung statthaft, so dass hier jegliche
Gewährleistung entfällt. Die Farbskala ( RAL ) dient nur als Richtwert. Bei der Pulverbeschichtung von Massenartikeln
ist eine Verlustquote bis zu 2% zulässig. Eine bestimmte My Auflage wird nur nach vorheriger schriftlicher
Vereinbarung garantiert.
9. Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt ( z. B. sogenannte
Verkaufsbeschichtungen) oder hat der Kunde den zu bearbeitenden Gegenstand selbst zur Beschichtung vorbereitet,
beschränkt sich die Gewährleistung ausschließlich auf die Beschichtung als solche, und nicht auf Aussehen bzw. Schaden
auf mangelhaften Untergrund.
10. Eigenmächtiges Nacharbeiten hat den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung, durch die Pulverbeschichtung Breisgauer Beschichtungs Zentrum
ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Zustimmung durch die Pulverbeschichtung Breisgauer Beschichtungs Zentrum
nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
11. Für überbeschichtung von fremd beschichteten Teilen erfolgt keine Haftung auf sämtliche Oberflächeneigenschaften.
§ 9 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Merdingen. Gerichtsstand ist Freiburg.
Es gilt deutsches Recht; die Anwendung des Kollisionsrechts und des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über deren Internationalen Warenkauf ( CISG ) wird ausgeschlossen.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bedingung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Die im Falle einer Unwirksamkeit einer Bestimmung oder Vereinbarung entstehende Lücke ist durch eine Bestimmung oder Vereinbarung zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zuverlässiger Weise am nächsten kommt.